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   OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08   

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OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08 (https://dejure.org/2008,6002)
OLG Jena, Entscheidung vom 25.02.2008 - 11 Sa 1/08 (https://dejure.org/2008,6002)
OLG Jena, Entscheidung vom 25. Februar 2008 - 11 Sa 1/08 (https://dejure.org/2008,6002)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    §§ 745 Abs. 2 BGB, 1361b Abs. 3 BGB, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO
    Zuständigkeit des Familiengerichts; Nutzungsentschädigung für Ehewohnung bei Getrenntleben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis einer Einberufung des Familiengerichts zur Entscheidung über eine Nutzungsvergütung für die Dauer des Getrenntlebens; Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses im ...

  • Judicialis

    BGB § 745 Abs. 2; ; BGB § 1361b Abs. 3; ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit des Familiengerichts zur Entscheidung über Nutzungsvergütung für Ehewohnung bei Getrenntleben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 956
  • NZM 2008, 582
  • FamRZ 2008, 1934
  • AnwBl 2008, 202
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 ARf 7/05

    Zuständigkeit der Familiengerichte für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung

    Auszug aus OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08
    Das Landgericht Meiningen hat die Ansicht vertreten, dass bei getrennt lebenden Eheleuten zur Entscheidung über die Entschädigung für die Nutzung des ehemals gemeinsam bewohnten Hauses, das im Miteigentum beider Parteien stehe, entsprechend § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO ausschließlich das Familiengericht berufen sei (vgl. OLG Jena, NJW 2006, 703 f.; OLG Dresden, NJW 2005, 3151 f.).

    Der Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung der §§ 36, 37 ZPO steht nicht entgegen, dass die Sache noch nicht rechtshängig ist, denn im Prozesskostenhilfeverfahren ist die Bestimmung des zuständigen Gerichts schon bei tatsächlicher beiderseitiger Kompetenzleugnung möglich (vgl. OLG Dresden, MDR 2006, 211; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 36, Rdnr. 2).

    Teilweise wurde der Anspruch auf eine analoge Anwendung des § 1361b BGB gestützt, analog deshalb, weil § 1361b Abs. 2 BGB a.F. eine Vergütung nach Billigkeitsgesichtspunkten nur für den Fall vorsah, wenn ein Ehegatte nach Maßgabe eines (fiktiven) Wohnungszuweisungsverfahrens verpflichtet war, dem anderen die Ehewohnung im gemeinsamen Haus teilweise oder insgesamt zur Benutzung zu überlassen (vgl. zum Meinungsstand OLG Dresden, MDR 2006, 211).

  • BGH, 15.02.2006 - XII ZR 202/03

    Voraussetzungen einer Nutzungsvergütung bei freiwilliger Überlassung der

    Auszug aus OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08
    § 1361 b Abs. 3 S. 2 BG sei eine vorrangige Sonderregelung, die § 745 Abs. 2 BGB verdränge (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1081 ff.).Der Abgabebeschluss des Familiengerichts im PKH - Prüfungsverfahren habe keine Bindungswirkung.

    Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung bislang dazu entschieden, dass eine Nutzungsvergütung unter Miteigentümern nur als Folge einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss nach § 745 Abs. 2 BGB angeordnet werden könne, wobei diese Nutzungsänderung dann auch einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung beinhalte (BGH FamRZ 1982, 355; 1986, 436; 1994, 98 und 822; 1996, 931; offen gelassen in FamRZ 2006, 930).

  • OLG Jena, 22.11.2005 - 2 W 597/05

    Zuständigkeit des Gerichts für die Bemessung der Nutzungsentschädigung der vorher

    Auszug aus OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08
    Das Landgericht Meiningen hat die Ansicht vertreten, dass bei getrennt lebenden Eheleuten zur Entscheidung über die Entschädigung für die Nutzung des ehemals gemeinsam bewohnten Hauses, das im Miteigentum beider Parteien stehe, entsprechend § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO ausschließlich das Familiengericht berufen sei (vgl. OLG Jena, NJW 2006, 703 f.; OLG Dresden, NJW 2005, 3151 f.).

    Die Zuständigkeitskonzentration beim Familiengericht bietet auch den Vorteil, dass Aussetzungen von Unterhaltsverfahren und Abänderungen von Unterhaltsentscheidungen vermieden werden, wenn der Familienrichter die Frage der Nutzungsentschädigung entscheidet (vgl. OLG Jena, FamRZ 2006, 868).

  • BGH, 04.02.1982 - IX ZR 88/80

    Verwaltung und Benutzung einer beiden Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung nach

    Auszug aus OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08
    Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung bislang dazu entschieden, dass eine Nutzungsvergütung unter Miteigentümern nur als Folge einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss nach § 745 Abs. 2 BGB angeordnet werden könne, wobei diese Nutzungsänderung dann auch einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung beinhalte (BGH FamRZ 1982, 355; 1986, 436; 1994, 98 und 822; 1996, 931; offen gelassen in FamRZ 2006, 930).
  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94

    Ausgleich unter Ehegatten für die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts

    Auszug aus OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08
    Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung bislang dazu entschieden, dass eine Nutzungsvergütung unter Miteigentümern nur als Folge einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss nach § 745 Abs. 2 BGB angeordnet werden könne, wobei diese Nutzungsänderung dann auch einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung beinhalte (BGH FamRZ 1982, 355; 1986, 436; 1994, 98 und 822; 1996, 931; offen gelassen in FamRZ 2006, 930).
  • OLG München, 17.04.2007 - 2 UF 1607/06

    Gerichtliche Zuständigkeit und Anwendbarkeit der HausratsVO bei Geltendmachung

    Auszug aus OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08
    Da sich bei einer gerichtlich angeordneten Wohnungsüberlassung der Anspruch des weichenden Miteigentümers auf Zahlung einer Nutzungsvergütung während der Trennungszeit aus § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB, der in diesem Fall lex specialis zu § 745 Abs. 2 BGB ist (Palandt/Brudermüller, § 1361 b BGB Rn. 20 m. w. N.) ergibt, muss dies jedoch auch für einen freiwilligen Auszug des Miteigentümers gelten, da es nach der Neufassung des § 1361 b Abs. 3 BGB nicht mehr auf die Verpflichtung zur Räumung ankommt, so dass § 1361 b BGB auch hier Sondervorschrift gegenüber der gemeinschaftsrechtlichen Regelung (vgl. zum Meinungsstand OLG München, FamRZ 2007, 1655) ist.
  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 83/84

    Berücksichtigung der alleinigen Benutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten

    Auszug aus OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08
    Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung bislang dazu entschieden, dass eine Nutzungsvergütung unter Miteigentümern nur als Folge einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss nach § 745 Abs. 2 BGB angeordnet werden könne, wobei diese Nutzungsänderung dann auch einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung beinhalte (BGH FamRZ 1982, 355; 1986, 436; 1994, 98 und 822; 1996, 931; offen gelassen in FamRZ 2006, 930).
  • BGH, 29.09.1993 - XII ZR 43/92

    Nutzung eines Hauses nach Ehescheidung

    Auszug aus OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08
    Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung bislang dazu entschieden, dass eine Nutzungsvergütung unter Miteigentümern nur als Folge einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss nach § 745 Abs. 2 BGB angeordnet werden könne, wobei diese Nutzungsänderung dann auch einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung beinhalte (BGH FamRZ 1982, 355; 1986, 436; 1994, 98 und 822; 1996, 931; offen gelassen in FamRZ 2006, 930).
  • OLG Bamberg, 20.09.1989 - SA-F-25/89
    Auszug aus OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08
    Auf den Hinweis des Amtsgerichts, der Streit um die Zulassung einer Nutzungsentschädigung für das im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehende Haus dürfte keine "Familiensache" sein (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1990, 179) hat die Antragstellerin hilfsweise die Abgabe an das Landgericht beantragt.
  • Drs-Bund, 14.08.1996 - BT-Drs 13/5429
    Auszug aus OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08
    Dafür spreche, dass der Gesetzgeber ausweislich der Materialien an der bisherigen Rechtslage nichts ändern wollte, sondern die Regelungen des § 1361 b Abs. 3 BGB als flankierende Anordnung bezeichne und im übrigen in der Gesetzesbegründung nur vom zur Überlassung der Wohnung Verpflichteten bzw. vom überlassungspflichtigen Ehegatten die Rede sei (BT-Drucks 13/5429, S. 21, 33).
  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16

    Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer

    Steht die Ehewohnung - wie im vorliegenden Fall - im Miteigentum der Eheleute, enthält die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (OLG Zweibrücken FamRZ 2013, 1980, 1981; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 373, 374; OLG Jena FamRZ 2008, 1934, 1935; OLG Hamm FamRZ 2008, 1639; Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 6. Aufl. § 1361 b Rn. 32; MünchKommBGB/Weber-Monecke 7. Aufl. § 1361 b Rn. 17; Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. § 1361 b Rn. 20; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 13 zur Nutzungsvergütung bei einem gemeinsamen unentgeltlichen Wohnrecht der Ehegatten).
  • BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13

    Alleinige Nutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben: Nutzungsvergütung bei

    Seit der Neufassung der Vorschrift durch das Gewaltschutzgesetz zum 1. Januar 2002 knüpft die Vergütungsregelung nur noch an die faktische Überlassung der Wohnung an, ohne dass es darauf ankommt, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlässt oder er verpflichtet ist, sie dem anderen zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 725 und FamRZ 2006, 1392; OLG Jena FamRZ 2008, 1934; Götz/Brudermüller Die gemeinsame Wohnung Rn. 274; Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 5. Aufl. § 1361 b BGB Rn. 33; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 63; MünchKommBGB/Weber-Monecke 6. Aufl. § 1361 b Rn. 17; Kemper Der Rechtsstreit um Wohnung und Hausrat in der gerichtlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis Rn. 180; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 101; vgl. zur früheren Rechtslage bereits Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930; aA: OLG Frankfurt AGS 2013, 341; kritisch auch Staudinger/Voppel BGB [2012] § 1361 b Rn. 63 ff.).
  • OLG Celle, 06.11.2014 - 18 UF 16/14

    Ansprüche auf Entschädigung für die Nutzung einer früher im Miteigentum stehenden

    Dabei kommt es nicht mehr darauf an, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlassen hat oder er gerichtlich verpflichtet wurde, sie dem anderen Ehegatten zur alleinigen Benutzung zu überlassen (vgl. BGH FamRZ 2014, 460, 461 m.w.Nw.; OLG Jena FamRZ 2008, 1934, 1935; Götz/Bruder-müller, a.a.O. Rn. 274; FAKomm-FamR/Weinreich, 5. Aufl., § 1361b BGB Rn. 43).
  • OLG Naumburg, 07.07.2009 - 3 WF 157/09

    Zuständigkeit der Familiengerichte für einen Anspruch auf Vergütung der Nutzung

    Demnach besteht während der Trennungszeit ein Anspruch der Antragstellerin auf Nutzungsvergütung nach Maßgabe der Billigkeit gemäß § 1361 b Absatz 3 BGB als lex specialis gegenüber der Vorschrift des § 745 Abs. 2 BGB ..." (vgl. OLG Jena FamRZ 2008, 1934).
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